10. August 2007

CCC Camp: Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung im TKG

Category: CCC,Hacking,Politik — Christian @ 22:35

Andreas Gietl berichtete über den Entwurf des neuen Telekommunikationsgesetzes und die Auswirkungen auf die Kommunikation. Die relevanten Gesetzesartikel sind:

§ 110 TKG-E

Enthält die Pflicht zur Speicherung von Kommunikationsdaten

§ 113a TKG-E

Enthält die diversen Regelungen zur Speicherung:

  • Dienstanbieter muss für 6 Monate speichern
  • DSL/Dialin-Anbieter müssen speichern
  • WLAN-Anbieter wohl nicht, da es keine Teilnehmerkennung gibt
  • Im Mobilfunk müssen IMSI, IMEI und Standortdaten gespeichert werden
  • Bei E-Mail Kommunikation müssen Absender, Empfänger, IP-Adressen und jeder Abruf gespeichert werden
  • Inhaltsdaten werden nach Abs. 8 nicht gespeichert
  • Löschung einen Monat nach Ablauf der Speicherpflicht
  • Anonymisierungsdienste werden praktisch verboten, da diese Dienste die Identitäten vor und nach der Anonymisierung speichern müssen
  • Allerdings ist die Rechtsprechung nicht einig, ob Anonymisierungsdienste ein Telekommunikations- oder ein Mediendienst sind

§ 113b TKG-E

  • Zweckbindung (Straftaten, erhebliche Gefahren, Nachrichtendienste)
  • Zitiergebot

§ 110g StPO-E

  • richterliche Anordnung
  • bei erheblichen Straftaten

§ 161/163 StPO i.v.m. § 113 TKG

  • Staatsanwaltliche Ermittlungen
  • Beschränkt auf sowieso gespeicherte Daten
  • Abgestufter Schutz, wenn Daten sowieso z.B. zu Abrechnungszwecken gespeichert werden dann ist das über den Staatsanwalt zulässig, für den Abruf der Daten aus § 113a TKG-E ist die richterliche Anordnung aus § 110g notwendig.

Die Vorratsdatenspeicherung widerspricht jedoch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 10 GG (Volkszählungsurteil: Speicherung von persönlichen Daten ohne konkreten Zweck ist unzulässig). Die Bundesregierung versucht daher offensichtlich den Verfassungsverstoß über den Umweg einer EU-Richtlinie zu legitimieren. Bisher gibt es dazu die Solange-Urteile, die im Kern sagen, solange EU-Recht gleichen Rechtsstandards wie das Grundgesetz genügt, mischt sich das Bundesverfassungsgericht nicht ein. Die Vorratsdatenspeicherung könnte laut Gietl daher entweder ein Solange-3- oder ein JetztReichts-1-Urteil provozieren.

Ausgang: Unklar.

Weitere Informationen: www.andreas-gietl.de

1 Kommentar

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    Comment by Christian — 7. Juni 2012 @ 08:11

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